§ 16i SGB II — was die Änderungen 2025 bringen
Mit der Reform vom Januar 2025 wurden die Förderbedingungen für die Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II angepasst.
Für Maßnahme-Träger bedeutet das eine bessere Planungssicherheit und mehr Spielraum bei der Förderkonzeption.