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KI-Kennzeichnung ab August 2026: Was der EU AI Act für Sie bedeutet – und wie Sie ihn gelassen meistern

  • Jul 03, 2026
  • Kevin Steffgen
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Vorgelesen mit synthetischer KI-Stimme. Mehr erfahren
KI-Kennzeichnung ab August 2026 – EU AI Act (Titelbild)

Vielleicht haben Sie schon KI im Einsatz – ein Bild hier, ein Textentwurf da, eine Stimme, die Ihre Beiträge vorliest. Und vielleicht beschleicht Sie beim Stichwort „EU AI Act“ ein leises Unbehagen. Atmen Sie durch: Ab dem 2. August 2026 müssen bestimmte KI-Inhalte gekennzeichnet werden – aber das ist gut machbar. Dieser Beitrag zeigt Ihnen ehrlich und ohne Paragrafen-Nebel, was wirklich zählt, was Sie getrost ignorieren dürfen und wie Sie in wenigen Schritten auf der sicheren Seite sind.

Ein Datum, das Sie sich merken sollten

Die EU-KI-Verordnung ist schon seit dem 1. August 2024 in Kraft – sie entfaltet ihre Wirkung aber Stück für Stück. Für Sie zählt vor allem dieser Fahrplan:

  • Bereits seit Februar 2025: Verbotene KI-Praktiken sind tabu – und Ihr Team muss über ein Mindestmaß an KI-Kompetenz verfügen (Art. 4). Diese Pflicht gilt also heute schon.
  • Seit August 2025: Die Anbieter der großen KI-Modelle sind in der Pflicht – und der Bußgeld-Rahmen steht.
  • Ab 2. August 2026: die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten (Art. 50) – Chatbots, KI-Bilder und -Stimmen, Deepfakes und bestimmte Texte. Genau darum geht es hier.

Ein Missverständnis vorweg, das gerade die Runde macht: Über einen „Digital Omnibus“ wird derzeit eine kurze Schonfrist für ein technisches Detail diskutiert (die maschinenlesbare Markierung von Alt-Systemen, Stand Juli 2026 noch nicht final). Die sichtbare Kennzeichnung, um die es für Sie geht, bleibt beim 2. August 2026. Und die viel zitierten Verschiebungen bei „Hochrisiko-KI“? Die betreffen Art. 50 nicht.

Vier Pflichten – und die eine Frage, die alles entscheidet

Artikel 50 klingt sperrig, lässt sich aber auf vier Situationen herunterbrechen:

  • Chatbots & Voicebots: Menschen sollen von Anfang an wissen, dass sie mit einer KI sprechen.
  • KI-erzeugte Bilder, Töne, Videos und Texte: müssen technisch (maschinenlesbar) als solche markiert sein.
  • Emotionserkennung & biometrische Einordnung: Betroffene sind zu informieren.
  • Deepfakes und KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse: müssen für Menschen sichtbar bzw. hörbar offengelegt werden.

Die entscheidende Frage lautet: Sind Sie „Anbieter“ oder „Betreiber“? Wenn Sie KI selbst entwickeln und anbieten, sind Sie Anbieter. Nutzen Sie fertige Werkzeuge wie ChatGPT, Midjourney oder eine KI-Stimme, sind Sie Betreiber – und das trifft auf die allermeisten von uns zu. Für Sie heißt das: Die sichtbare Kennzeichnung ist Ihre Aufgabe. Verlassen Sie sich nicht auf das „Das regelt doch der Anbieter“ – dessen technisches Wasserzeichen und Ihre sichtbare Offenlegung sind zwei Paar Schuhe.

Die gute Nachricht: Vieles müssen Sie gar nicht kennzeichnen

Der wohl hartnäckigste Irrtum ist die Angst, ab sofort müsste hinter jedes KI-Wort ein Warnschild. Entwarnung: In der Regel nicht kennzeichnungspflichtig sind Ihre Werbe- und Produkttexte, SEO-Beiträge, Newsletter, offensichtlich künstliche Illustrationen und die ganz normale Bildbearbeitung wie Farbkorrektur oder Retusche. Hier dürfen Sie gelassen bleiben – Über-Kennzeichnung wirkt sogar unseriös.

Zwei Dinge sollten Sie sich aber genauer ansehen: fotorealistische KI-Bilder (etwa Produktszenen oder dargestellte Menschen) können als Deepfake gelten – und eine fehlende Kennzeichnung heilt keine anderen Baustellen (Urheber-, Persönlichkeits- und Datenschutzrecht bleiben eigene Themen).

Wann aus einem KI-Bild ein „Deepfake“ wird

Ein Deepfake ist ein KI-Bild, -Ton oder -Video, das realen Personen, Dingen oder Orten ähnelt und echt wirken könnte. Die Auslegung ist bewusst weit: Auch eine frei erfundene, aber täuschend echte Person zählt dazu – und es kommt nicht darauf an, ob Sie jemanden täuschen wollten. Umgekehrt ist offensichtlich Unwirkliches (Fantasy, physikalisch Unmögliches) gar kein Deepfake, weil es nichts Echtem ähnelt. Bei erkennbar künstlerischen oder satirischen Werken bleibt die Pflicht zwar bestehen, darf aber so dezent erfolgen, dass sie das Werk nicht stört. Ihre Faustregel: Wirkt es echt? Dann kennzeichnen.

Ihre Texte – und ein Satz, der bares Geld wert sein kann

Für KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse gilt eine faire Ausnahme: Sie müssen nicht kennzeichnen, wenn ein Mensch den Text inhaltlich geprüft hat (ein flüchtiges „drübergelesen“ oder eine Rechtschreibkorrektur reichen ausdrücklich nicht) und eine benannte, erreichbare Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Der Haken: Viele erfüllen das längst – nur schriftlich festgehalten hat es niemand. Und ohne Nachweis ist die Ausnahme im Ernstfall wertlos. Halten Sie Ihren Freigabe-Weg deshalb kurz fest. Mehr braucht es nicht.

Warum in Deutschland nicht die Behörde Ihr größtes Thema ist

Interessant wird es beim Blick auf die Durchsetzung – denn die läuft auf mehreren Gleisen:

  • Die Aufsicht: In Deutschland wacht die Bundesnetzagentur als zentrale Stelle über die KI-Regeln (ergänzt um Fachbehörden wie die BaFin).
  • Das Wettbewerbsrecht – Ihr eigentliches Risiko: Fehlt eine nötige Kennzeichnung, kann das als unlautere Irreführung abgemahnt werden – von Mitbewerbern, Verbänden oder der Wettbewerbszentrale, ganz ohne Behörde. Für den Mittelstand ist das der realistischere Stolperstein. Übrigens gilt das auch andersherum: Mit „KI“ zu werben, wo gar keine steckt („AI-Washing“), ist ebenfalls irreführend.
  • Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): Werbung muss klar als solche erkennbar sein – eine eigene Schiene mit einem Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro, die man nicht mit dem EU-Rahmen verwechseln sollte.

Und die berühmten Bußgelder? Auf EU-Ebene sind bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes möglich. Bevor Ihnen der Kaffee kalt wird: Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups gilt ausdrücklich der niedrigere der beiden Werte. Das nimmt der Schlagzeile die Schärfe – ein Freifahrtschein ist es nicht, schon wegen der Abmahnungen. Das Schöne: Wer einmal sauber und sichtbar kennzeichnet, erfüllt damit gleich mehrere Pflichten auf einen Streich.

In acht überschaubaren Schritten zur Kennzeichnung

Sie brauchen dafür kein eigenes Rechtsteam – nur etwas Struktur:

  1. Rollen klären. Notieren Sie je Werkzeug: Anbieter oder Betreiber? Doppelrollen ruhig doppelt vermerken.
  2. Eine KI-Inventur anlegen. Welche Tools sind im Haus – auch die „heimlichen“, die einzelne Kolleg:innen nutzen? Für welche Inhaltsart, und wird veröffentlicht?
  3. Pro Inhalt kurz durchdenken: Chatbot? Hinweis zu Beginn. KI-Bild/-Audio/-Video? Sichtbar labeln. Wirkt es echt? Offenlegen. Öffentlich-interessierender Text? Kennzeichnen – außer, Ihre dokumentierte Prüfung greift. Reiner Werbetext? Meist nichts.
  4. Ihren Freigabe-Weg festhalten. Entwurf → inhaltliche Prüfung → Freigabe durch eine benannte Person → veröffentlichen. „Freigegeben von … am …“ genügt schon als Nachweis.
  5. Sichtbar kennzeichnen – nicht verstecken. Kein Kleingedrucktes in den AGB, keine graue Mini-Schrift: klar, kontrastreich, barrierefrei und dort, wo man den Inhalt wahrnimmt.
  6. Werkzeuge mit Wasserzeichen bevorzugen – und automatisch gesetzte Markierungen nicht entfernen.
  7. Eine kurze KI-Richtlinie und pro Bereich eine verantwortliche Person – Ihr schlanker Ersatz fürs Compliance-Team.
  8. Ihr Team mitnehmen. Diese KI-Kompetenz ist ohnehin seit 2025 Pflicht – und die beste Versicherung gegen teure Missverständnisse.

Zwei Ergänzungen noch: Schauen Sie Ihre bestehenden Inhalte einmal durch (bei kritischen KI-Bildern im Zweifel nachrüsten), und behalten Sie die noch entstehenden EU-Leitlinien im Blick.

Formulierungen, die freundlich wirken und trotzdem sitzen

  • Bild: „Mit KI erstellt“, „Abbildung KI-generiert“ – oder ein kleines Label „KI“.
  • Audio: „Vorgelesen mit synthetischer KI-Stimme.“
  • Text: „Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.“
  • Chatbot: „Hallo, ich bin ein KI-Assistent von … – wie kann ich helfen?“

Das Prinzip: klar und ehrlich, in Ihrer Sprache, ruhig platziert – aber nie versteckt.

Die Stolpersteine, die Sie sich sparen können

  • Glauben, alles müsse gekennzeichnet werden – oder umgekehrt fotorealistische KI-Bilder übersehen.
  • Fristen verwechseln: Der „Digital Omnibus“ verschiebt Art. 50 nicht.
  • Die redaktionelle Prüfung nur „im Kopf“ machen, statt sie festzuhalten.
  • Den Hinweis in AGB, Fußnote oder Alt-Text verstecken.
  • Sich allein auf das unsichtbare Anbieter-Wasserzeichen verlassen.
  • Den Prompt-Autor als „Urheber“ rein KI-generierter Inhalte angeben.

Wie wir es beim taylorix institut halten

Wir setzen KI mit Freude ein – für Illustrationen, beim Aufbereiten von Texten und für die Vorlesefunktion mit synthetischer Stimme – und sagen offen, wo sie mitgewirkt hat. Wie genau, lesen Sie auf unserer Seite KI-Transparenz. Und weil KI-Kompetenz seit 2025 nicht nur Pflicht, sondern eine echte Chance ist, begleiten wir als Bildungsträger gern Ihr Team dabei, sicher und selbstbewusst mit diesen Werkzeugen umzugehen.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und Umsetzungshilfe, keine Rechtsberatung, und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Die Rechtslage ist in Bewegung (u. a. Leitlinien und ein Verhaltenskodex der EU-Kommission zur Kennzeichnung sowie der noch nicht final beschlossene „Digital Omnibus“). Für verbindliche Aussagen zu Ihrer Situation lassen Sie die Umsetzung bitte anwaltlich bzw. juristisch prüfen. Stand: Juli 2026.

Kevin Steffgen
Kevin Steffgen
Geschäftsführer

Ich begleite Menschen und Unternehmen dabei, Wissen in echte Stärke zu verwandeln. Meine Schwerpunkte liegen in moderner Erwachsenenbildung, Persönlichkeitsentwicklung und praxisorientierter Weiterbildung mit klarem Zukunftsfokus. Dabei setze ich auf Haltung, Innovation und Lernen, das Wirkung erzeugt.