KI-Kennzeichnung ab August 2026: Was der EU AI Act für Sie bedeutet – und wie Sie ihn gelassen meistern
Vielleicht haben Sie schon KI im Einsatz – ein Bild hier, ein Textentwurf da, eine Stimme, die Ihre Beiträge vorliest. Und vielleicht beschleicht Sie beim Stichwort „EU AI Act“ ein leises Unbehagen. Atmen Sie durch: Ab dem 2. August 2026 müssen bestimmte KI-Inhalte gekennzeichnet werden – aber das ist gut machbar. Dieser Beitrag zeigt Ihnen ehrlich und ohne Paragrafen-Nebel, was wirklich zählt, was Sie getrost ignorieren dürfen und wie Sie in wenigen Schritten auf der sicheren Seite sind.
Die EU-KI-Verordnung ist schon seit dem 1. August 2024 in Kraft – sie entfaltet ihre Wirkung aber Stück für Stück. Für Sie zählt vor allem dieser Fahrplan:
Ein Missverständnis vorweg, das gerade die Runde macht: Über einen „Digital Omnibus“ wird derzeit eine kurze Schonfrist für ein technisches Detail diskutiert (die maschinenlesbare Markierung von Alt-Systemen, Stand Juli 2026 noch nicht final). Die sichtbare Kennzeichnung, um die es für Sie geht, bleibt beim 2. August 2026. Und die viel zitierten Verschiebungen bei „Hochrisiko-KI“? Die betreffen Art. 50 nicht.
Artikel 50 klingt sperrig, lässt sich aber auf vier Situationen herunterbrechen:
Die entscheidende Frage lautet: Sind Sie „Anbieter“ oder „Betreiber“? Wenn Sie KI selbst entwickeln und anbieten, sind Sie Anbieter. Nutzen Sie fertige Werkzeuge wie ChatGPT, Midjourney oder eine KI-Stimme, sind Sie Betreiber – und das trifft auf die allermeisten von uns zu. Für Sie heißt das: Die sichtbare Kennzeichnung ist Ihre Aufgabe. Verlassen Sie sich nicht auf das „Das regelt doch der Anbieter“ – dessen technisches Wasserzeichen und Ihre sichtbare Offenlegung sind zwei Paar Schuhe.
Der wohl hartnäckigste Irrtum ist die Angst, ab sofort müsste hinter jedes KI-Wort ein Warnschild. Entwarnung: In der Regel nicht kennzeichnungspflichtig sind Ihre Werbe- und Produkttexte, SEO-Beiträge, Newsletter, offensichtlich künstliche Illustrationen und die ganz normale Bildbearbeitung wie Farbkorrektur oder Retusche. Hier dürfen Sie gelassen bleiben – Über-Kennzeichnung wirkt sogar unseriös.
Zwei Dinge sollten Sie sich aber genauer ansehen: fotorealistische KI-Bilder (etwa Produktszenen oder dargestellte Menschen) können als Deepfake gelten – und eine fehlende Kennzeichnung heilt keine anderen Baustellen (Urheber-, Persönlichkeits- und Datenschutzrecht bleiben eigene Themen).
Ein Deepfake ist ein KI-Bild, -Ton oder -Video, das realen Personen, Dingen oder Orten ähnelt und echt wirken könnte. Die Auslegung ist bewusst weit: Auch eine frei erfundene, aber täuschend echte Person zählt dazu – und es kommt nicht darauf an, ob Sie jemanden täuschen wollten. Umgekehrt ist offensichtlich Unwirkliches (Fantasy, physikalisch Unmögliches) gar kein Deepfake, weil es nichts Echtem ähnelt. Bei erkennbar künstlerischen oder satirischen Werken bleibt die Pflicht zwar bestehen, darf aber so dezent erfolgen, dass sie das Werk nicht stört. Ihre Faustregel: Wirkt es echt? Dann kennzeichnen.
Für KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse gilt eine faire Ausnahme: Sie müssen nicht kennzeichnen, wenn ein Mensch den Text inhaltlich geprüft hat (ein flüchtiges „drübergelesen“ oder eine Rechtschreibkorrektur reichen ausdrücklich nicht) und eine benannte, erreichbare Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Der Haken: Viele erfüllen das längst – nur schriftlich festgehalten hat es niemand. Und ohne Nachweis ist die Ausnahme im Ernstfall wertlos. Halten Sie Ihren Freigabe-Weg deshalb kurz fest. Mehr braucht es nicht.
Interessant wird es beim Blick auf die Durchsetzung – denn die läuft auf mehreren Gleisen:
Und die berühmten Bußgelder? Auf EU-Ebene sind bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes möglich. Bevor Ihnen der Kaffee kalt wird: Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups gilt ausdrücklich der niedrigere der beiden Werte. Das nimmt der Schlagzeile die Schärfe – ein Freifahrtschein ist es nicht, schon wegen der Abmahnungen. Das Schöne: Wer einmal sauber und sichtbar kennzeichnet, erfüllt damit gleich mehrere Pflichten auf einen Streich.
Sie brauchen dafür kein eigenes Rechtsteam – nur etwas Struktur:
Zwei Ergänzungen noch: Schauen Sie Ihre bestehenden Inhalte einmal durch (bei kritischen KI-Bildern im Zweifel nachrüsten), und behalten Sie die noch entstehenden EU-Leitlinien im Blick.
Das Prinzip: klar und ehrlich, in Ihrer Sprache, ruhig platziert – aber nie versteckt.
Wir setzen KI mit Freude ein – für Illustrationen, beim Aufbereiten von Texten und für die Vorlesefunktion mit synthetischer Stimme – und sagen offen, wo sie mitgewirkt hat. Wie genau, lesen Sie auf unserer Seite KI-Transparenz. Und weil KI-Kompetenz seit 2025 nicht nur Pflicht, sondern eine echte Chance ist, begleiten wir als Bildungsträger gern Ihr Team dabei, sicher und selbstbewusst mit diesen Werkzeugen umzugehen.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und Umsetzungshilfe, keine Rechtsberatung, und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Die Rechtslage ist in Bewegung (u. a. Leitlinien und ein Verhaltenskodex der EU-Kommission zur Kennzeichnung sowie der noch nicht final beschlossene „Digital Omnibus“). Für verbindliche Aussagen zu Ihrer Situation lassen Sie die Umsetzung bitte anwaltlich bzw. juristisch prüfen. Stand: Juli 2026.